FAQ
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Hier finden Sie viele Antworten auf die häufigsten Fragen zu allen Themen rund um Steuern..
Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Gemäß § 56 EStDV ist für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, soweit ledige Personen nicht nur Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis erzielen oder soweit bei verheirateten Personen eine Person nicht nur Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis erzielt. Weiterhin haben Personen eine Einkommensteuererklärung einzureichen, soweit andere Steuerklassen als die Steuerklasse I (bei ledigen Personen) oder die Steuerklassen IV/IV (bei verheirateten Personen) vorliegen.
Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Kalenderjahres ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist.
Gemäß § 56 EStDV ist für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, soweit ledige Personen nicht nur Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis erzielen oder soweit bei verheirateten Personen eine Person nicht nur Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis erzielt. Weiterhin haben Personen eine Einkommensteuererklärung einzureichen, soweit andere Steuerklassen als die Steuerklasse I (bei ledigen Personen) oder die Steuerklassen IV/IV (bei verheirateten Personen) vorliegen.
Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Kalenderjahres ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist.
Wer erbt mein Vermögen?
Ohne ein Testament gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge gemäß §§ 1922 ff. BGB. Diese ist geprägt durch drei Grundprinzipien, der Erbfolge nach Ordnungen und der Erbfolge nach Stämmen und dem Repräsentationsprinzip.
Hierbei erben zuvörderst Kinder (Erste Ordnung, § 1924 BGB) zu gleichen Teilen sowie der Ehegatte (§ 1931 BGB). Wenn keine Kinder oder weitere Abkömmlinge und kein Ehegatte vorhanden sind, Erben die Eltern und deren weitere Kinder (zweite Ordnung, § 1925 BGB). Wenn auch solche nicht vorhanden sind, Erben die Großeltern und deren weitere Abkömmlinge (dritte Ordnung, § 1926 BGB).So lange Erben nach der ersten Ordnung vorhanden sind, schließen diese alle anderen Ordnungen aus usw.
Daneben ist die Erbfolge nach Stämmen maßgeblich. Diese besagt, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls weggefallene Personen durch ihre Abkömmlinge ersetzt werden, § 1924 Abs. 3 BGB. Diese treten in die Position des Vorverstorbenen als dessen Stamm ein. So lange aber ein Kind lebt, schließt es seine eigenen Kinder von der Erbfolge aus, es repräsentiert den Stamm, § 1924 Abs. 2 BGB.
Daneben kann jeder, der mindestens 16 Jahre alt ist, seine Erbfolge abweichend von der gesetzlichen Regelung grundsätzlich frei bestimmen.
Ohne ein Testament gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge gemäß §§ 1922 ff. BGB. Diese ist geprägt durch drei Grundprinzipien, der Erbfolge nach Ordnungen und der Erbfolge nach Stämmen und dem Repräsentationsprinzip.
Hierbei erben zuvörderst Kinder (Erste Ordnung, § 1924 BGB) zu gleichen Teilen sowie der Ehegatte (§ 1931 BGB). Wenn keine Kinder oder weitere Abkömmlinge und kein Ehegatte vorhanden sind, Erben die Eltern und deren weitere Kinder (zweite Ordnung, § 1925 BGB). Wenn auch solche nicht vorhanden sind, Erben die Großeltern und deren weitere Abkömmlinge (dritte Ordnung, § 1926 BGB).So lange Erben nach der ersten Ordnung vorhanden sind, schließen diese alle anderen Ordnungen aus usw.
Daneben ist die Erbfolge nach Stämmen maßgeblich. Diese besagt, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls weggefallene Personen durch ihre Abkömmlinge ersetzt werden, § 1924 Abs. 3 BGB. Diese treten in die Position des Vorverstorbenen als dessen Stamm ein. So lange aber ein Kind lebt, schließt es seine eigenen Kinder von der Erbfolge aus, es repräsentiert den Stamm, § 1924 Abs. 2 BGB.
Daneben kann jeder, der mindestens 16 Jahre alt ist, seine Erbfolge abweichend von der gesetzlichen Regelung grundsätzlich frei bestimmen.
Erlange ich durch eine Selbstanzeige Straffreiheit?
Straffreiheit kann durch eine Selbstanzeige nur erlangt werden, wenn die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachgeholt werden (§ 371 Abs. 1 AO), die Abgabe der Selbstanzeige rechtzeitig erfolgt bzw. keine Ausschlussgründe für eine Selbstanzeige vorliegen (§ 371 Abs. 2 AO) und die hinterzogenen Steuern samt Nachzahlungs- und Hinterziehungszinsen fristgerecht nachgezahlt werden (§ 371 Abs. 3 AO). Falls nur eine der genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder Fehler bei der Abgabe der Selbstanzeige gemacht werden, verliert die gesamte Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung.
Straffreiheit kann durch eine Selbstanzeige nur erlangt werden, wenn die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachgeholt werden (§ 371 Abs. 1 AO), die Abgabe der Selbstanzeige rechtzeitig erfolgt bzw. keine Ausschlussgründe für eine Selbstanzeige vorliegen (§ 371 Abs. 2 AO) und die hinterzogenen Steuern samt Nachzahlungs- und Hinterziehungszinsen fristgerecht nachgezahlt werden (§ 371 Abs. 3 AO). Falls nur eine der genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder Fehler bei der Abgabe der Selbstanzeige gemacht werden, verliert die gesamte Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung.
Ab wann ist man buchführungspflichtig?
Nach § 238 Handelsgesetzbuch (HGB) ist jeder Kaufmann verpflichtet, seine Handelsgeschäfte durch Buchführung ersichtlich zu machen. Kaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen keine Bücher zu führen. Soweit gemäß HGB eine Buchführungspflicht besteht, gilt dies nach § 140 Abgabenordnung (AO) auch für die Steuerbilanz. Soweit keine Kaufmanns- Eigenschaft besteht (keine Eintragung in das Handelsregister, kein Handelsgewerbe bzw. kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb), kann nur durch das Finanzamt eine Buchführungspflicht bestimmt werden.
Nach § 238 Handelsgesetzbuch (HGB) ist jeder Kaufmann verpflichtet, seine Handelsgeschäfte durch Buchführung ersichtlich zu machen. Kaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen keine Bücher zu führen. Soweit gemäß HGB eine Buchführungspflicht besteht, gilt dies nach § 140 Abgabenordnung (AO) auch für die Steuerbilanz. Soweit keine Kaufmanns- Eigenschaft besteht (keine Eintragung in das Handelsregister, kein Handelsgewerbe bzw. kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb), kann nur durch das Finanzamt eine Buchführungspflicht bestimmt werden.
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